"IHR ERBE FÜR DIE TIERE RICHTIG GEMACHT"

Tierschutz in Ihrem Sinne - über Ihr Leben hinaus

Ihr Testament für Tiere

In der heutigen Zeit wird das Leben und Überleben der Tiere - egal welcher Spezies - immer schwieriger. Die monatlichen Kosten steigen seit Jahren an, die Spendenbereitschaft lässt aus manigfaltigen Gründen nach.

Ohne Erbschaften und Nachlässe von lieben Tierfreunden wird es immer schwerer, die monatlichen Summen für Tierärzte, Futter, Heizmaterial, Lohnkosten, Unterbringung etc etc zu decken. Das lang erkämpfte Niveau für die uns anvertrauten Fellnasen aufrecht zu erhalten, ist ein dauernder Kampf gegen Windmühlen.

Liebe Tierfreunde, Unterstützer und Gönner!

Der Gedanke an sich um Erbschaftsangelegenheiten und deren Regelung ist schwer genug und wirft viele zusätzliche Fragen auf. Viele unterschiedliche Möglichkeiten der Hilfe sind hier möglich. Im Nachfolgenden versuchen wir, hier Hilfestellung zu leisten.

Die gesetzliche Erbfolge

Wenn keine Vorsorge oder Regelung getroffen wird, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Durch die gesetzliche Regelung wird unmittelbar bestimmt, wer Erbe sein wird. Verwandte, Ehepartner, Lebenspartner oder letztendlich der Staat. Der Gesetzgeber hat die Verwandten in bestimmte Ordnungen eingeteilt. Hierbei kann ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung alle Verwandten nachrangiger Ordnungen von der Erbschaft ausschließen.

Eine kleine Übersicht zur möglichen, gesetzlichen Erbfolge ist hier eingefügt. Sie wäre beliebig verlängerbar. Falls jemand alleinstehend ohne Verwandte lebt, wird der komplette Nachlass vom Staat übernommen.

Es gilt für Sie nun zu überlegen, wer Ihr gesetzlicher Erbe wäre. Wenn es in Ihrem Sinne ist, brauchen Sie nichts zu unernehmen.

Sollten Sie aber Ihr Erbe oder einen Teil Ihres Nachlasses einem anderen Zweck zuführen wollen, müssen Sie ein Testament entwerfen und darin Ihren letzten Willen dokumentieren. So können Sie sicher gehen, dass Ihr letzter Wille auch umgesetzt und erfüllt wird.

Gestaltungsmöglichkeiten Ihres letzten Willens

Eine von Ihnen getroffene, rechtsgeschäftliche Regelung der Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Sie können bestimmten, was mit Ihrem Erbe geschehen soll. Der Pflichtteil (Kinder, Ehepartner, Eltern) bei Enterbung ist geregelt, der persönliche Anspruch auf Geld gegen den Erben in Höhe des halben Erbwertes bleibt bestehen. Er ist gesetzlich geregelt.

Privatschriftliches Testament

Dieses Testament muss vom Erblasser persönlich von Anfang bis zum Ende eigenhändig (handschriftlich, nicht per PC, Schreibmaschine oder anderen Personen!) geschrieben und unterschrieben sein. Bitte beachten Sie, dass ein neueres Testament das ältere ganz oder teilweise aufheben kann. Vergessen Sie daher nicht, den Ort und das Datum der Niederschrift ebenfalls handschriftlich anzugeben. Die eigenhändige Unterschrift am Ende Ihrer Verfügung sollte mit Vor- und Nachnamen erfolgen, um eine Verwechslung definitiv auszuschließen. Bitte achten Sie darauf, die von Ihnen bedachten Erben eindeutig zu benennen mit Vor- und Zunamen sowie möglichst Geburtsdatum bei Privatpersonen und eine genaue Bezeichnung und Anschrift bei Organisationen, damit Verwechslungen ausgeschlossen werden können. Wollten Sie unsere sibirischen Frostfellchen bedenken, wäre die richtige Formulierung: Mein Erbe (meine Zuwendung) soll die “Tierhilfe Bluemoon & Pfötchenfreunde e.V., Hallerstr. 76, 83404 Ainring” erhalten.

Öffentliches, notarielles Testament

Dieses Testament wird bei einem Notar Ihrer Wahl erstellt. Vor der Beurkundung Ihres letzten Willens/Verfügung ist der Notar verpflichtet, Sie als Erblasser bei der Abfassung Ihres Testamentes umfassend zu beraten und aufzuklären, sodass ihre Wünsche rechtlich korrekt zum Ausdruck kommen. Sie können Streitigkeiten unter Erben wegen missverständlicher Formulierungen vermeiden. Ebenso vorteilhaft an diesem Testament ist, dass dieses einen Erbschein ersetzten kann und der Erbe nach Testamentseröffnung sofortige Handlungsmöglichkeit hat.

Gemeinschaftliches Testament

Ehepartner bzw. Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können ihren letzten Willen in einem gemeinschaftlichen Testament niederlegen. Dieses kann privatschriftlich oder notariell erstellt werden. Wenn Sie sichergehen wollen, dass alles in Ihrem ausdrücklichen Sinne umgesetzt wird, wählen Sie den notariellen Weg.

Bei einem privatschriftlichen Testament kann einer der Partner handschriftlich die gemeinsame letztwillige Verfügung aufsetzen, welche dann jeweils von beiden Partnern eigenhändig mit Vor- und Familiennamen unterschrieben werden muss. Die Besonderheit hierbei ist, dass diese Verfügungen oftmals bindend sind, d.h. Änderungen sind nur zu Lebzeiten beider Partner möglich. Nach dem Tod eines Partners ist der überlebende Partner in der Regel an das gemeinschaftliche Testament gebunden. Um hier Missverständnissen vorzubeugen, sollten Sie einen entsprechenden Passus in das Testament aufnehmen, ob und inwieweit der überlebende Partner das Testament nach dem Tod des Erstverstorbenen ändern darf.

Erbe

Ihr Erbe tritt als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Das heisst, er bekommt alles, was dem Verstorbenen gehört hat. Das gesamte Vermögen aber auch alle eventuell bestehenden Verbindlichkeiten (Schulden).

Vermächtnis

Ist Ihre Zuwendung einer einzelnen, bestimmten Sache (z.B. eines Geldbetrages, Wertpapierdepot, Schmuckstücke, Immobilie usw) gewollt, so wird der Begünstigte nicht selbst Erbe hinsichtlich des Gegenstandes, sondern bekommt nur einen Anspruch gegen den Erben. Der Erbe ist verpflichtet, die ihm auferlegten Vermächtnisse zu erfüllen, also den zugewandten Gegenstand an den Begünstigten auszuhändigen.

Wichtig - gut zu wissen!

Grundsätzlich gilt für alle Testamente, dass Sie den Inhalt Ihrer letztwilligen Verfügung frei bestimmen und diesen jederzeit wieder ändern können. Es sollte jedoch klar daraus hervorgehen, wen Sie zum Erben bestimmen (und ggf zu welchem Anteil) und wen Sie mit einem Vermächtnis bedenken.

Für den Widerruf Ihrer letztwilligen Verfügung ist es am einfachsten, das alte Testament zu vernichten und ein neues aufzusetzen. Sofern Sie teilweise Änderungen wünschen, können Sie jederzeit eine Ergänzung zu einem bestehenden Testament verfassen. Eine Begründung für die Änderung/en Ihres letzten Willens brauchen Sie nicht abzugeben. Wenn mehrere letztwillige Verfügungen existieren, ist in der Regel das zuletzt abgefasste Testament gültig.

Besonderheiten gibt es beim gemeinschaftlichen Testament. Hier ist jederzeit eine gemeinschaftliche Änderung bzw. ein Widerruf möglich. Falls allerdings ein Ehegatte alleine seine Verfügung widerrufen oder ändern möchte, muss dies zwingend notariell erfolgen (siehe auch Infos zu “Gemeinschaftliches Testament”). Ist einer der Partner bereits verstorben, ist der überlebende Ehepartner grundsätzlich in seiner Testierfreiheit eingeschränkt.

Im Falle einer bei Gericht eintretenden Scheidung wird das gemeinschaftliche Testament in der Regel unwirksam. Die Änderung bzw. der Widerruf eines Erbvertrages kann ausschließlich notariell und nur bei Zustimmung aller Vertragsparteien erfolgen.

Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit, gezielt festzulegen, für welches Ihnen besonders am Herzen liegende Projekt Ihre Zuwendung verwendet werden soll. In diesem Fall ist es ratsam, sich vorab mit der jeweiligen gemeinnützigen Organisation auszutauschen, wie Ihre Wünsche umgesetzt und verwendet werden können. Wir versichern, dass wir jeden Nachlass mit besonderem Respekt gegenüber dem Erblasser und seinen Wünschen behandeln und in seinem Sinne und Andenken verwenden.

Sollten Sie eine gemeinnützige und als besonders förderungswürdig anerkannte Organisation (wie z.B. die Tierhilfe Bluemoon & Pfötchenfreunde e.V.) in Ihrem Testament bedenken, kommt Ihr Vermögen ohne Abzüge dem gewünschten Zweck zugute Diese Organisationen müssen keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer bezahlen. Zuwendungen aus Erbschaften und Vermächtnissen können direkt und vollumfänglich für das Wohl der Tiere eingesetzt werden.

Aufbewahrung Ihres Testamentes

Das von einem Notar errichtete, öffentliche Testament wird von diesem grundsätzlich an das Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung gegeben. Aber auch für Ihr privatschriftliches Testament ist in jedem Fall empfehlenswert, es in amtliche Verwahrung zu geben. Somit ist sichergestellt, dass es aufgefunden wird und nicht in unbefugte Hände fällt. Jedes hinterlegte Testament wird im Zentralen Testamentsregister erfasst. Dadurch ist sichergestellt, dass Ihr Testament nach dem Tod eröffnet wird und die darin enthaltenen Wünsche den Beteiligten zugehen.

Sollten Sie dies nicht wünschen, empfiehlt es sich, eine Person Ihres Vertrauens über den Ort der Aufbewahrung zu informieren, damit ihr Testament zu gegebener Zeit gefunden wird. Sie hätten ebenfalls die Möglichkeit, Ihr Testament bei unserem Verein zu hinterlegen, sollten wir als Erbe oder Miterbe von Ihnen bedacht werden.

Schlusswort

Es ist unsere oberste Pflicht, alle uns anvertrauten Mittel aus Spenden, Schenkungen und Nachlässen mit besonderer Sorgfalt zugunsten der Tiere zu verwenden. Wir wissen, dass jeder Mensch, der sich dafür entscheidet, den Tierschutz auch nach seinem Ableben zu unterstützen, damit Hoffnungen und Wünsche verbindet. Diesen berechtigten Erwartungen stehen wir mit großem Respekt und aufrichtiger Dankbarkeit gegenüber.

Bitte vergessen Sie nicht, dass - unabhängig vom tatsächlichen Wert einer testamentarischen Zuwendung - jede noch so kleine Unterstützung hilft, den Tieren eine Stimme zu geben. So können Sie für eine Sache, die Ihnen bereits zu Lebzeiten wichtig ist, viel Gutes für die Fellnasen erreichen und uns auch zukünftig ermöglichen, lautstark und mit Kraft unsere Stimme für die Tiere in Not zu erheben! Sie haben nur uns.

Vorschläge für Verwendungsmöglichkeiten

Was bisher durch Ihre Hilfe geschafft wurde: Der Bau eines Katzenhauses Der Bau eines massiven Hundehauses Der Bau einer massiven, großen Quarantäne mit Tierklinik Anschaffung von 9 Heizungen Einstellung eigener Tierärzte für das Tierheim Kostenlose Kastrationsprogramme für Strassentiere Ein wetterfester Zaun um 4ha Tierheim 40 neue, zukunftsträchtige, isolierte Gehege Der Kauf eines neuen Röntgen- sowie Gasnarkosegerätes für die eigene Tierklinik

Was für die Zukunft geplant aber noch nicht umsetzbar ist: Der Bau 100 neuer, freundlicher und stabiler Zwinger für Rudelhaltung Anschaffung von Heizungen für alle Unterkünfte Sicherung des monatlichen Futterkaufes Ausweitung der med. Versorgung, Anschaffung dringend benötigter med. Geräte Bau eines weiteren Steinhauses als Schutz gegen die eisige Kälte im Winter (-45C!)